Wird einem bürgerlichen Namen (hier: Vogel®) der Begriff „Germany“ hinzugesetzt, stellt dies eine Angabe über die geografische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen „Vogel® Germany“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Registrierungshinweis ® verwendet wird und das Zeichen in Verbindung mit einer bestimmten Ware benutzt wird.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 161/14.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht