Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Print-Flyern erfasst ohne weiteres auch den Online-Bereich und beschränkt sich nicht auf herkömmliche Werbung.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2020 – 3-12 O 8/19
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