Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung fordert der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner häufig auf, diese als endgültige, auch materiell-rechtlich wirkende Entscheidung anzuerkennen. Für dieses sogenannte „Abschlussschreiben“ kann er nach §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nach § 9 UWG zusätzliche Kosten verlangen.
Teilt jedoch der Unterlassungsschuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, aber vor Ablauf der angemessenen Wartefrist, mit, er werde innerhalb der gemäß § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist von sich aus mitteilen, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, so erhält der Gläubiger keinen Kostenersatz, wenn er dennoch ein Abschlussschreiben sendet. Das ist jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts München.
OLG München, Urteil vom 13. August 2020, 29 U 1872/20
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