Eine wirksame Abmahnung muss den Sachverhalt, der das angeblich rechtswidrige Verhalten begründet, genau angeben. Der Verstoß muss so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen kann. Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für einen Prozess gilt nicht. Eine berechtigte Gegenabmahnung, die eine Reaktion auf eine vorherige Abmahnung des Gegners darstellt, ist nicht allein deshalb schon rechtsmissbräuchlich.
BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18
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