Das Aussprechen einer Gegenabmahnung stellt im Normalfall keinen Rechtsmissbrauch dar. Entscheidend ist, ob der Abgemahnte einen tatsächlichen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Dazu können auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zählen. Der Gegenabmahner kann dafür Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen.
BGH, NJW-RR 2021, 762 – Berechtigte Gegenabmahnung –
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