Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet durch Online-Händler sollen zukünftig nicht mehr durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden können. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nur noch gegenüber Gewerkschaften und speziellen Wirtschaftsverbänden, die mindestens 75 Mitgliedsfirmen nachweisen müssen. Massenabmahnungen wird ebenso ein Riegel vorgeschoben wie überhöhten Vertragsstrafen. Auch die freie Wahl des angerufenen Gerichts aufgrund eines „fliegenden Gerichtsstands“ wird stark eingeschränkt: Zukünftig ist regelmäßig das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Eine Kostenerstattungspflicht entfällt auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nach diesen Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 10.09.2020 treten die neuen Bestimmungen größtenteils schon am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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