Ein Webdesigner ist für die Einholung aller erforderlichen Rechte verantwortlich. Ihn trifft eine Aufklärungspflicht über die Entgeltlichkeit verwendeter Lichtbilder.
Der Fall
Ein Webseitenbetreiber wurde wegen der Verwendung nicht lizenzierter Lichtbilder abgemahnt. Der Fotograf verklagte ihn wegen Verstoßes gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht, weil er die nach § 13 Urhebergesetz erforderliche Urheberbenennung unterlassen hatte.Außerdem verlangte er im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz für die Verwendung seiner Lichtbilder.
Das Gericht entschied, dass der Webdesigner wegen mangelhafter Erfüllung des Designvertrages gegenüber seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet. Binde ein Webdesigner Fotos aus einer Online-Fotoplattform ohne Urheberbenennung auf der Webseite ein, so handele er pflichtwidrig. Dem Webseitenbetreiber stehe daher ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 BGB zu.
Webdesigner treffe eine Aufklärungspflicht, ob und in welchem Umfang Lizenzgebühren für den Einsatz von Lichtbildern auf einer Homepage gezahlt werden müssten.
LG Bochum, Urteil vom 16. August 2016, 9 S 17/16 rkr.
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