Abo-Verträge rechtssicher zu gestalten, ist gar nicht so einfach. Ob Zeitschriften-Abos oder Streaming-Dienste, bei ihnen handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, in dem statt einer einmaligen Leistung permanent neue Leistungspflichten bestehen.
Ein Abonnement darf nach § 309 Nr. 9 BGB maximal 24 Monate laufen, eine stillschweigende Verlängerung um jeweils höchstens 12 Monate ist zulässig. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als 3 Monate betragen. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über faire Verbraucherverträge sieht eine maximale Grundlaufzeit von 12 Monaten und kürze Verlängerungs- und Kündigungsfristen vor.
Schon jetzt müssen Online-Händler Verbraucher gemäß § 312 d) Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a) EGBGB umfassend über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, Abgaben und sonstigen Kosten sowie die Laufzeit und die Kündigungsbestimmungen informieren. Dies muss gemäß Art. 246 a) § 4 Abs. 1, 3 EGBGB auf der Bestellseite in klarer und verständlicher sowie in hervorgehobener Weise geschehen. Die Werbung mit Gratisangeboten oder kostenlosen Testphasen, hinter denen sich eine Abofalle versteckt, ist abmahngefährdet.
LG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2007, 17 O 490/06
Dabei ist auch auf die sogenannte „Button-Lösung“ zu achten. Der Verbraucher muss leicht und einwandfrei erkennen können, dass aus der Gratis-Phase ein kostenpflichtiges Abo wird. Ansonsten kommt ein solcher Vertrag nicht zustande.
OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2016, 6 U 39/15
§ 312 j) Abs. 3 BGB verlangt, dass die Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sind.
Widerrufsrecht:
Auch bei Abo-Verträgen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
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