Jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt um das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden. Dieser großzügige Maßstab steht nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der verlangt, dass die Prüfung sich nicht auf ein Mindestmaß beschränken darf. Dieses Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung bezieht sich aber nicht auf den Prüfungsmaßstab, sondern nur auf den Prüfungsumfang.
BGH, GRUR 2017, 1262 Rdn. 14 – Schokoladenstäbchen III
Soll eine Markenanmeldung wegen Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses zurückgewiesen werden, ist eine globale Begründung möglich, soweit die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bilden. Es ist keine Begründung hinsichtlich jeder einzelnen Waren und/oder Dienstleistungen erforderlich.
Weisen die erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft auf, die für die Prüfung relevant ist, bilden sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie sämtlich als solche gehobener Qualität beworben werden, sodass die Anmeldung der Unionsmarke
zurecht abgelehnt worden sei.
EuGH, GRUR Int. 2017, 864 Rdn. 26 ff. = GRUR RR 2017, 408 Ls. – Deluxe
Der BGH bestätigte auch die Auffassung des Bundespatentgerichts, dass der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, nämlich auf eines, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.
Ebenso wenig bestehe das Schutzhindernis einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar sei keine aktuell beschreibende Verwendung des Zeichens notwendig; es genüge vielmehr, wenn eine beschreibende Verwendung auch in der Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sei. Das sei aber vorliegend nicht anzunehmen, da trotz zusätzlicher privater Unternehmer im Bereich der Daseinsvorsorge die Verwendung des Zeichens durch ein solches Privatunternehmen irreführend und daher wettbewerbswidrig wäre.
Auch das Bundespatentgericht hat mehrere gleichartig gebildete Marken als Eintragungsfähig angesehen.
BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, 27 W (pat) 166/09 – Stadtwerke Dachau
BPatG, Beschluss vom 11.09.2012, 27 W (pat) 83/12 – Stadtwerke Augsburg
BPatG, Beschluss vom 12.02.2014, 26 W (pat) 540/12 – Stadtwerke Braunschweig
vgl. BPatG, 33 W (pat) 118706 – Stadtwerke Bochum
vgl. BPatG, 23 W (pat) 91/06 – Gut Darß
vgl. BPatG, 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland
vgl. BGH, MarkenR 2012, 26 – Rheinpark-Center
vgl. BGH, GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei
vgl. BGH, GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen
Auch der Marke „MICRO COTTON“ fehlt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 I b UMV, der § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entspricht.
„MICRO COTTON“ sei ein Phantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt.
Verstehe der Verkehr die Marke erst in Folge einer Assoziation mit dem geläufigen Begriff „Mikrofaser“ als beschreibenden Hinweis auf besonders fein gewebte Baumwolle, dann beweise dies, dass die Kombination der beiden für sich gesehen beschreibenden Bestandteile einen neuen Eindruck erzeuge, der von demjenigen einer bloßen Aneinanderreihung erheblich abweiche. Deshalb handle es sich auch nicht um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 I c UMV, der § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht.
BGH, GRUR 2017, 520 – MICRO COTTON
Ein Zeichen, das, wie die spanische Wortmarke „La Milla de Oro“ (Die goldene Meile) für Weine nicht schon in Alleinstellung sondern erst nach Hinzufügung weiterer lokalisierender Zusätze (wie zum Beispiel „de la Rioja“) auf eine bestimmte geografische Herkunft hinweist, stellt keine für sich genommen freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe im Sinne von Art. 3 I c MRRL (Markenrechtsrichtlinie) dar, der § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht. Allerdings könne das Zeichen auch andere Merkmale beschreiben, etwa dass es sich um Waren von hohem Wert oder in hoher Qualität handle, die an ein und demselben Ort in großer Anzahl vorgefunden werden könnten.
Treffe das nicht zu, müsse noch geprüft werden, ob nicht der Marke etwa jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 I b MRRL fehlt. Allerdings hat der bloße Umstand, dass das Zeichen als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf verstanden werden kann, nicht notweniger Weise das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft zur Folge. Ein Zeichen kann nämlich gleichzeitig als Werbeslogan und auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden.
EuGH, GRUR 2017, 912 – Marien/Abadia retuerta (La Milla de Oro)
vgl. EuGH, GRUR 2010, 228 – Vorsprung durch Technik
Dagegen fehlt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs der unter anderem für Schokoladenprodukte in Klasse 30 angemeldeten Unionsmarke
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 I b UMV.
EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-417/16 P,
Beck RS 2017, 114341 – August Storck ./. EUIPO (Knoppers-Verpackung)
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