Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Allerdings können im Ausnahmefall besondere Umstände vorliegen, die das Gegenteil belegen. Das Sparkassen-Rot ist von Hause aus nicht geeignet, die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking“ von denjenigen anderer Anbieter hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
Allerdings kann das Eintragungshindernis durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden. Beim „Sparkassen-Rot“ wurde angenommen, dass eine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 nicht positiv festzustellen sei. Hingegen ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag, der nach § 50 Abs .2 Satz 1 MarkenG entscheidend ist, Anfang 2015 die erforderliche Verkehrsdurchsetzung vorgelegen hat.
BGH, GRUR 2016, 1167 – Sparkassen-Rot –
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