§ 3 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sieht ebenso wie Art. 7 Abs. 1 UMV (Unionsmarkenverordnung) das Schutzhindernis der technischen Bedingtheit vor.
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde eine entgegengesetzte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes I. Instanz (EuG) zur Eintragungsfähigkeit des sogenannten „Rubik´s-Cubes“ aufgehoben. Das EuG hatte die wesentlichen Merkmale der angemeldeten 3D-Marke in der Würfelform und Gitterstruktur erblickt. Diese hielt das EuG nicht für technisch bedingt, weil sich die Drehbarkeit nicht aus der Marke selbst, sondern nur aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren ergäbe.
Der EuGH befand, die technische Funktion sei mit Blick auf die von der Marke beanspruchten konkreten Waren, also dreidimensionale Puzzles, zu prüfen. Auch sei die Prüfung nicht ausschließlich an der Marke selbst vorzunehmen. Es müssten auch Informationen über ihre tatsächliche Benutzung berücksichtigt werden.
EuGH, GRUR 2017, 66 Rdn. 46 ff., 50 – Simba-Toys / EUIPO (Rubik´s-Cube)
Aus demselben Grund wurde bereits vor einigen Jahren die technische Bedingtheit zweier für Messerschmiedewaren eingetragenen Unionsbildmarken als möglich erachtet. Das EuG erklärte beide Marken für nichtig, dies wurde vom EuGH bestätigt.
EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-337/12 B-C – 340/12 P,
Beck RS 2014 81258 – Pi-Design ./. Yoshida-Metallindustrie
EuGH, GRUR Int. 2017, 623 – Yoshida Metallindustrie ./. EUIPO
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ändert das Vorliegen des Schutzhindernisses der technischen Bedingtheit nichts, wenn dieselbe technische Wirkung auch mit einer anderen Form erzielt werden kann.
BGH, GRUR 2010, 231, Rdn. 34 – Legostein
BGH, GRUR 2017, 734, Rdn. 25 – Bodendübel
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