Wurde ein Arbeitnehmer durch einen Mitbewerber unlauter abgeworben, kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein befristetes Beschäftigungsverbot verhängt werden. Dieses muss aber auch tatsächlich geeignet sein, den durch die Abwerbung entstandenen Schaden auszugleichen. Außerdem muss es hinsichtlich der berechtigten Interessen des abgeworbenen Arbeitnehmers verhältnismäßig sein. Das ist nur der Fall, wenn ihn selbst ein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2018, 6 U 165/17
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