Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.
Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es aber nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.
BGH, Urteil vom 14.06.2016, X ZR 29/15 – Pemetrexed –
BGH-Urteil vom 10.05.2011, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung –
BGH-Urteil vom 13.09.2011, X ZR 69/10 – Diglycidverbindung –
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