Das Zimmer- und Wohnungsvermittlungsportal „Airbnb“ muss der Landeshauptstadt München nur im Einzelfall Auskunft über Vermieter geben.
Es gibt keine Rechtsgrundlage für Massenauskünfte über zweckfremdgenutzte Wohnungen.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hob damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München auf. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020, 12 B 19.1648
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