Für selbstgeschaffene Immaterialgüter (Patente, Designs), die früher in einer HGB-Bilanz nicht aktiviert werden konnten, ist dies mit Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2009 eingeschränkt möglich.
So können Ausgaben für die faktische Technologieerlangung als auch für die Erlangung des Patentschutzes berücksichtigt werden.
Hierzu können Entwicklungsausgaben, wie etwa Kosten für Prototypen oder Testverfahren und damit verbundene Material- und Personalkosten ebenso abgeschrieben werden, wie die abschließenden Kosten der Anmeldung, die Patentanwaltshonorare, etwaige Kosten einer Rechtsverteidigung sowie die Kosten der ehelichen Schutzrechtsauferhaltung über den bisherigen Zeitraum.
Nicht erfasst von der Aufhebung des Aktivierungsverbotes sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Vgl. §§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB.
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