Werden Rückrufe aus der Mailbox nicht von der beworbenen Flatrate erfasst, ist die Werbung mit einer Telefon-Flatrate für Verbraucher irreführend. Sonder-
leistungen, wie etwa eine Rufumleitung oder Mehrwertdienste, erwartet der Durchschnittsverbraucher bei einer Flatrate jedoch nicht.
LG Hamburg, 416 HKO 94/21 vom 30.09.2021
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