Der „Dash-Button“ von Amazon ist rechtswidrig. Es fehlt an sämtlichen Informationen über den Preis der Ware und über deren wesentliche Merkmale. Auch entspricht er nicht der Buttonlösung, da der „Dash-Button“ nicht eindeutig dahingehend beschriftet ist, dass die Zahlungspflichtigkeit der ausgelösten Bestellung klar wird. Das ist aber bereits seit dem 01.08.2012 im Onlinehandel Pflicht.
LG-München I, Urteil vom 01.03.2018 -12 O 730/17 -.
Der „Dash-Button“ ist ein kleines Zusatzgerät, das man z.B. am Kühlschrank
oder an der Waschmaschine anbringen kann. Fehlt etwas, kann man das Waschpulver oder die Milch durch Druck auf den Knopf Online bestellen. Technisch ist der „Dash-Button“ mit der Amazon-App auf dem eigenen Smartphone verbunden. Es fehlt aber (naturgemäß) an sämtlichen Informationspflichten, wie beispielsweise der Widerrufsbelehrung. Deshalb besteht ein über 1-jähriges Widerrufsrecht. Das gesamte Verbraucherschutzrecht wird durch den Dash-Button komplett umgangen und missachtet.
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