Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform, etwa Amazon-Marketplace, Produkte anbieten, haben eine besondere Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Veränderungen ihrer Produktbeschreibungen. Diese kann selbstständig von Dritten vorgenommen werden, da z.B. Amazon derartige Angebotsänderungen zulässt. Trotzdem haftet der zuerst einstellende Händler.
BGH, Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon -.
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