Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung als Herkunftshinweis zu wirken und als Marke eingetragen werden zu können, nur dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.
Beispiele, in denen das Markenwort „OUI“ nicht in Alleinstellung, sondern im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird („sagen sie „oui“ zu……“), können die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage und damit das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht belegen.
BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI -.
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