Dreh- und Angelpunkt einer jeder Patentanmeldung sind die Ansprüche:
Sie bestimmen und begrenzen den Schutzbereich des Patents (§ 14 PatG).
Die Beschreibung und die Zeichnung sind (nur) zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Im Gegensatz zu Art. 84 EPÜ, der für europäische Patentanmeldungen fordert, dass die Ansprüche auch alle wesentlichen Merkmale des Erfindungsgegenstandes nennen müssen, besteht eine solche Klarheits-Regel nach dem deutschen Patentrecht nicht.
BPatGE 54, 238 ff. – Gargerät
Weder das Deutsche Patent- und Markenamt, noch das Bundespatentgericht dürfen sich über die gesetzlich geregelten Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe (wie etwa mangelnde Klarheit) ausdenken. Dies widerspricht dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Grundgesetz.
BPatG, 11 W (pat) 24/14 – Abgassteuersystem
Anders: BPatG, BlPMZ 2016, 376 ff. – Elektronisches Gerät
Dennoch sollte natürlich auch bei der Abfassung von deutschen Patentansprüche auf maximale Transparenz und Klarheit sowie deutliche Ausdrucksweise geachtet werden. Probleme drohen spätestens dann, wenn europäische oder internationale Nachanmeldungen folgen sollen.
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