Da nun auch ein alkoholbedingter „Kater“ eine Krankheit darstellt, darf der Hersteller eines Nahrungsergänzungsmittels nicht damit werben, sein Produkt beuge dem „Kater“ am nächsten Tag vor. Denn Lebensmittel dürfen keine krankheitsbezogenen Eigenschaften zugeschrieben bekommen.
Aussagen wie „natürlich bei Kater“ oder „mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“ sind daher nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verboten.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2019, 6 O 114/18
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