Anwaltliche Schriftsätze dürfen zur Prüfung standeswidrigen Verhaltens an die zuständige Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Dies ist, soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt, jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 e DSGVO zulässig.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Februar 2020, 6 W 19/20
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