Wie schon in den Vorjahren übernahm Rechtsanwalt Thomas Meinke auch im Jahr 2017 wieder die Fortbildung der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beim Anwaltverein Oldenburg. Neben dem Patent-, Marken- und Designrecht stand diesmal der wettbewerbliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Vordergrund. Westfalenpatent Meinke, Dabringhaus und Partner war in letzter Zeit an mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel, zur wettbewerblichen Eigenart eines zuvor patentgeschützten Erzeugnisses).
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