Das Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte steht grundsätzlich dem Verpächter zu. Dieses geht beim Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber über. Anders kann dies nur sein, wenn die Etablissement-Bezeichnung von dem Pächter selbst geschaffen bzw. „mitgebracht“ wurde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 19/16.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht