Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG ist entscheidend, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen wurde oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt.
Weiter kann noch zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und beim Verkauf an den informierten Benutzer erweckt.
BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr -.
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