Selbst hergestellte Masken dürfen nur äußerst eingeschränkt beworben werden. „Schutz vor Corona-Virus“ ist ebenso irreführend, wie „Mundschutz“, „Mundschutzmaske“ oder gar „Atemschutzmaske“. Derartige Produkte unterliegen nämlich den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Medizinproduktegesetztes (MPG). Dazu benötigt man eine klinische Leistungsbewertung, zudem muss die Marke ein „CE“-Kennzeichen tragen. Außerdem müssen Angaben über den Verantwortlichen gemacht und eine Gebrauchsanweisung beigefügt werden.
Verstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, lediglich unverfängliche Formulierungen, wie vielleicht „Mundbedeckung“ oder „Mund- und Nasen-Maske“ zu benutzen (ohne Gewähr!).
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht