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Neuigkeit

Atemschutzmasken

Selbst hergestellte Masken dürfen nur äußerst eingeschränkt beworben werden. „Schutz vor Corona-Virus“ ist ebenso irreführend, wie „Mundschutz“, „Mundschutzmaske“ oder gar „Atemschutzmaske“. Derartige Produkte unterliegen nämlich den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Medizinproduktegesetztes (MPG). Dazu benötigt man eine klinische Leistungsbewertung, zudem muss die Marke ein „CE“-Kennzeichen tragen. Außerdem müssen Angaben über den Verantwortlichen gemacht und eine Gebrauchsanweisung beigefügt werden.

Verstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, lediglich unverfängliche Formulierungen, wie vielleicht „Mundbedeckung“ oder „Mund- und Nasen-Maske“ zu benutzen (ohne Gewähr!).


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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