Der deutsche Premium-Hersteller Audi AG aus Ingolstadt hat sich gegen den chinesischen Newcomer „Nio“ durchgesetzt.
Das Landgericht München I verbot den Chinesen, zwei neue Modelle mit der Bezeichnung „ES6“ und „ES8“ auf den deutschen Markt zu bringen.
Die erste Kammer für Handelssachen bejahte eine Verwechselungsgefahr mit Audis-Kraftfahrzeugmarken „S6“ und „S8“.
Der zusätzliche Buchstabe „E“ von Nio bewirke keinen anderen Gesamteindruck. Insbesondere würden beide Marken zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von „S6“ und „S8“ und bestehender absoluter Warenidentität führe dies mindestens zu einer mittelbaren Verwechselungsgefahr.
Der Buchstabe „E“ werde aktuell als Abkürzung für „Elektro“ / “elektronisch“ verstanden. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass „ES“ als die elektronische Version von „S6“ / “S8“ angesehen werde.
LG München I, Urteil vom 19.01.2023, 1 HK O 13543/21.
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