An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.
BGH, Urteil vom 07.04.2016, I ZR 237/14 – mt-perfect -.
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