Mitarbeiter haben mit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 das Recht, mit formlosem Antrag und ohne Begründung vom Arbeitgeber Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Geht ein Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber ein, hat dieser innerhalb von 30 Tagen die angeforderten Daten auszuhändigen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Monatsfrist überschritten werden, worüber der Mitarbeiter zu informieren ist.
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