Ein Online-Portal verstößt gegen § 9 Abs. 2 SEPA-VO, wenn es nur ein deutsches Konto zulässt. Vielmehr muss es dem Kunden freigestellt sein, ein beliebiges Konto in irgendeinem EU-Mitgliedsstaat zu verwenden. § 9 Abs. 2 SEPA-VO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar.
BGH, Urteil vom 06.02.2020, I ZR 93/21
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