Eine Versetzung ins Ausland ist zulässig, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein Pilot sollte auf Weisung seiner Fluggesellschaft von Nürnberg nach Bologna wechseln. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen ursprünglichen Standort in Deutschland aufgegeben. Da auch an anderen inländischen Standorten kein Job frei war, war die Versetzung nach Italien zulässig.
BAG, Urteil vom 30.11.2022, 5 AZR 336/21
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