Bei der Auslegung eines Patentanspruchs sind dessen Sinngehalt und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.
Entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für die Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolges hat.
Zur Auslegung sind die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen. Sie erläutern und veranschaulichen die technische Lehre des Patentanspruchs und sind daher auch für die Auslegung des Patentanspruchs, wie auch für die Bestimmung des Schutzbereichs zu berücksichtigen (Artikel 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG). Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an den Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken.
BGH, Urteil vom 24.09.2019, X ZR 62/17
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