Die mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen können nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie nicht offenbart noch für den Fachmann erkennbar sind und deshalb den Stand der Technik am Anmeldetag nicht tatsächlich bereichern. Maßgeblich für den Offenbarungsgehalt ist die Patentanmeldung, auch wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit fraglich ist, da in der Patentschrift entsprechende Passagen gestrichen sein können.
BPatG, Urteil vom 19.02.2019, 4 Ni 48/17 (EP)
– Verschleißschutzschicht-
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