Das Markenlogo eines Autoherstellers darf nicht ohne bestehende vertragliche Beziehung zu dem Automobilhersteller verwendet werden. Der Inhaber einer freien Werkstatt, der dieses Logo auf seiner Werkstatt-Pylone verwendet, begeht eine Markenverletzung. Erlaubt ist bei freien Werkstätten nur die Angabe des Herstellernamens ohne Logo.
OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016, 2 U 514/15.
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