Knopfzellen, Gerätebatterien, Industriebatterien: Sie alle unterliegen einer Anzeigepflicht. Sowohl Hersteller wie auch Importeure/Vertriebsunternehmen müssen gem. § 4 Abs. 1 BattG eine Anzeige beim Umweltbundesamt vornehmen, die Herstelleranmeldung wird im „BattG-Melderegister“ vorgenommen.
Nicht ordnungsgemäß angemeldete Batterien unterliegen einem Verkehrsverbot gem. § 3 Abs. 3 BattG.
Bei der Anmeldung sind die Batterien genau und zutreffend anzugeben.
So ist etwa die in sogenannten Kinderautos verbaute Batterie nicht etwa eine „Gerätebatterie“, sondern eine „Industriebatterie“. Auch um eine „Fahrzeugbatterie“ handelt es sich nicht, da diese gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BattG nur Batterien umfassen, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.
Kinderautos sind aber keine straßentauglichen Fahrzeuge.
Übrigbleiben danach gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 BattG nur noch die Industriebatterien, auch wenn dies bei Kinderautos erst einmal erstaunlich klingt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, 6 U 181/17
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