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Wird eine zunächst eingetragene Wortmarke mangels jeglicher Unterscheidungskraft nachträglich rechtskräftig wieder gelöscht, stellt die Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG dar, wenn sich das Zeichen in Folge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber schon als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, 6 U 180/17.


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