Klauseln über sogenannte Preisnebenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Ein Online-Anbieter von Veranstaltungstickets verlangte für den Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr die stolze Summe von EUR 29,90 und für den Selbstausdruck per „ticketdirekt“ immerhin noch
EUR 2,50. Eine solche Preisgestaltung wurde aber vom Gericht als intransparent und unzulässig verboten.
OLG-Bremen, Urteil vom 15.06.2017, 5 U 16/16 BeckRS 2017, 113338
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