Wird die Suchwortfunktion eines online-Verkaufsportals dadurch beeinflusst, dass bei Eingabe einer fremden Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden, fehlt es an einer Markenverletzung, wenn unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt. Das ist dann gegeben, wenn alle Suchergebnisse mit der herausgehobenen Überschrift „von …“ (jeweils ergänzt um unterschiedliche Bezeichnungen anderer Anbieter) versehen sind und diese Bezeichnungen nach der Gesamtgestaltung der Angebote dem Hersteller und nicht dem Verkäufer zuordnet werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2019 – 6 U 16/18
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