Eine unbestellte Funktionalitätserweiterung eines WLAN-Routers stellt eine unzulässige Belästigung entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, wenn diese gegen den geäußerten und erkennbaren Widerspruch des Kunden vorgenommen wird. Will der Anbieter eine unbestellte Dienstleistung liefern, muss er den Kunden vor der Aufschaltung des neuen Signals über sein Widerspruchsrecht informieren.
OLG-Köln, Urteil vom 02.02.2018, 6 U 85/17
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