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Neuigkeit

Benutzung der Unionsmarke

Artikel 18 UMV

 

1.

Hat der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Unionsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

 

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

 

  1. a) Die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;

 

  1. b) das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Verpackung in der Union ausschließlich für den Export.

 

Die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

 

Artikel 47 Abs. 2 UMV

 

Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder das berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

 

Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

 

Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

 

Artikel 47 Abs. 3 UMV

 

Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Abs. 2a UMV mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Union die Benutzung in dem Mitgliedsstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.

 

Artikel 64 Abs. 2 UMV

Prüfung des Löschungsantrages

 

Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesenm Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetreten ist. War die ältere Unionsmarke am Anmeldetag oder am Prioritätsantrag der Anmeldung der Unionsmarke bereits fünf Jahre eingetragen, so hat der Inhaber der älteren Unionsmarke auch den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 47 Abs. 2 UMV genannten Bedingungen an diesem Tage erfüllt waren. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.

 

 

Artikel 58

Verfallsgründe

 

1.

Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

 

  1. a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;

 

  1. b) wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleitung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;

 

Artikel 127

Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden

 

1.

Die Unionsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.

 

2.

Gegen Klagen gemäß Artikel 124 a u. c ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte.

 

Artikel 128 UMV

Widerklage

 

Die Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann nur auf die in dieser Verordnung geregelten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

 

Artikel 16 UMV

Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede im Verletzungsverfahren

 

1.

In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 64 Abs. 2 UMV nicht für nichtig erklärt werden könnte.

 

2.

Im Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nicht für nichtig erklärt werden könnte.

 

 

3.

Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Abs. 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.

 

Kommentar:

 

Artikel 18 UMV regelt die materiell-rechtlichen Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung.

 

Die Folgen der Nichtbenutzung sind in den weiteren Vorschriften geregelt.

 

Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Erfolgt keine rechtserhaltende Benutzung, ist die Marke latent löschungsreif. Die Benutzung in einer abweichenden Form genügt, soweit die Unterscheidungskraft der Marke dadurch nicht beeinflusst wird, selbst wenn diese abweichende Form ebenfalls als Marke eingetragen ist, Artikel 18 Abs. 1a UMV. Nach Artikel 18 Abs. 1b UMV genügt das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export, ebenso die Benutzung durch einen Dritten mit Zustimmung ihres Inhabers, z.B. durch Lizenznehmer oder Tochterunternehmen.

 


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