Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 51 Abs. 1a der Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung seiner Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechselungsgefahr verbieten kann, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, ohne eine ernsthafte Benutzung seiner Marke belegen zu müssen. Erst nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist setzt der Benutzungszwang ein; ab diesem Zeitpunkt muss die rechtserhaltende Benutzung der mehr als fünf Jahre eingetragenen Marke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, um hieraus Verbotsrechte gegen Dritte herleiten zu können.
EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15 Länsförsäkringar AB / Matek A/S.
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