Der Unterlassungsschuldner muss zur Einhaltung seiner Unterlassungspflicht auch auf Dritte nachhaltig einwirken, damit diese die ihm verbotene wettbewerbswidrige Handlung nicht weiter verbreiten oder bewerben.
Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung „4-Sterne-Hotel“. Zwar hatte der Hotelbetreiber die verbotene Bezeichnung von der eigenen Hotelhomepage entfernt, aber keinerlei Recherchen durchgeführt, wo sich diese Falschangabe sonst noch fand.
Tatsächlich war die falsche Angabe immer noch als „Google My Business Anzeige“ zu finden und im Internet abrufbar.
Damit hatte das Hotel nach Auffassung des Gerichts nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner müsse auch auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, soweit wie möglich einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten besitze.
Es stelle ein Organisationsverschulden dar, wenn derartige nachhaltige Anstrengungen unterblieben seien, den Hinweis auf die 4-Sterne-Klassifizierung der DEHOGA zu entfernen. Zumindest müssten die gängigsten Internetsuchmaschinen, wie beispielsweise „Google“, überprüft werden. Dort müsse auch ein Antrag auf Löschung im „Google Cache“ bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden. Hierzu steht in der Praxis das sogenannte „Webmaster-Tool“ zur Verfügung.
Wenn Dritte die falsche „4-Sterne-Kennzeichnung“ weiter verbreiteten, beispielsweise Hotelbewertungsportale, wie „TripAdvisor“ oder Hotelvermittlungsportale wie „HRS“, „hotel.de“, „hotel.com“ oder andere, genüge es auch nicht, dort einfach nur anzurufen oder eine E-Mail zu schreiben. Vielmehr muss damit mit dem erforderlichen Nachdruck nachgefasst werden, notfalls seien auch rechtliche Schritte anzudrohen und ggfls. zu ergreifen.
In der Praxis sind daher nicht nur bestehende Verknüpfungen zu entfernen, sondern sämtliche rechtsverletzende Inhalte auch vom Server zu löschen, da sonst immer die Gefahr besteht, dass diese eventuell über einen Direktlink doch noch aufgerufen werden können. Der Google Cache ist zuverlässig und dauerhaft zu löschen.
Eigene und fremde Mitarbeiter müssen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angehalten werden, die Unterlassungspflicht umzusetzen und einzuhalten. Zudem müssen eigene Recherchen durchgeführt und die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung durch Mitarbeiter und Dritte proaktiv kontrolliert und notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018, 14 U 50/18
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