Die manuelle Bestandsdatenauskunft gem. § 113 TKD (Telekommunikationsgesetz) und mehrere Fachgesetze des Bundes sind verfassungswidrig. Sie verletzen Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses aus Artikel 10 Abs. 1 Grundgesetz.
Mit der manuellen Bestandsdatenauskunft können Sicherheitsbehörden von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verlangen. Sodann werden personenbezogene Daten des Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung dieser Verträge stehen, mitgeteilt („Bestandsdaten“). Daten, die sich auf die Nutzung der Telekommunika-tionsdienste („Verkehrsdaten“) oder den Inhalt der Kommunikationsvorgänge beziehen, werden hingegen nicht mitgeteilt.
Zwar ist die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich zulässig. Hierfür müssen aber verhältnismäßige Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die die geltenden Gesetze nicht erfüllen. Vielmehr müssen Übermittlungs- und Abrufregelungen mögliche Verwendungszwecke für die Daten hinreichend begrenzen. Erforderlich ist stets eine Abwägung zwischen der drohenden Gefahr und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter.
BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13
– Bestandsdatenauskunft II -.
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