Bricht ein Nutzer einen Bestellvorgang im Internet ab, erhält er häufig Werbung des besuchten Onlineshops. Er wird auf das zuletzt angesehene Produkt zurückgeleitet, um den Kauf doch noch abzuschließen.
Technisch funktioniert dies durch ein sogenanntes Pixel-Verfahren, durch das Facebook das Onlineverhalten jedes Nutzers komplett nachvollziehen kann. Teilnehmende Unternehmen informieren aber auch häufig nicht korrekt über den Einsatz von „Facebook Custom Audience“. Auch das vorgeschriebene opt-out wird oft nicht korrekt umgesetzt. Facebook erhält daher weiterhin Daten ohne Einwilligung des Nutzers.
Der Einsatz des Facebook-Pixels ist nach Auffassung des bayerischen Landesdatenschutzamtes ohne ausdrückliche informierte Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich unzulässig. Verantwortlich ist das Unternehmen, das das Tool auf seiner Webseite einsetzt.
Näheres unter: https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf.
Das Bundeskartellamt sieht in der Auswertung und Zusammenführung von Nutzerdaten aus Drittquellen mit dem Facebook-Konto ein missbräuchliches Verhalten und einen Datenschutzverstoß. Erst kürzlich hat es Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt und zur Stellungnahme aufgefordert. Bemängelt wird unter anderem, dass Daten von Webseiten und Applikations schon mit deren Aufruf beziehungsweise Installation an Facebook weitergeleitet werden, wenn eine entsprechende Schnittstelle eingebunden wurde, ohne dass die Nutzer davon wissen oder gar hierin eingewilligt haben.
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