Seit Einführung der sog. “Button-Lösung” im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestell-Button mit “kaufen” o.ä. zu beschriften, sondern es sind auch noch einmal bestimmte Informationen auf der Checkout-Seite zu wiederholen, u.a. der Preis und die Produktmerkmale. Ein Link auf die Produktdetailseite, wie er bei Amazon vorhanden ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18
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