Auf Reisende kommen möglicherweise höhere Hotelpreise zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Buchungsportal „Booking.com“ erlaubt, eine „enge Bestpreisklausel“ zu verwenden. Damit soll es Hotels verboten werden, ihre Zimmer selbst günstiger anzubieten. So soll verhindert werden, dass sich Reisende zunächst bei „Booking.com“ über Angebote informieren und dann zu niedrigeren Preisen direkt im Hotel buchen. Allerdings lassen sich Buchungsportale ihre Vermittlungstätigkeit mit einer Provision von 10% bis 20% vergüten. Deshalb hatte das Bundeskartellamt die Bestpreisklausel zunächst untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung aber wieder aufgehoben. Das Bundeskartellamt will nun erst einmal die Begründung abwarten und dann überlegen, ob es eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, um die Entscheidung noch einmal anzufechten.
Eine noch „engere Bestpreisklausel“ war bereits 2005 als Kartellrechtsverstoß vom Oberlandesgericht Düsseldorf verboten worden.
OLG-Düsseldorf, VI –Kart 2/16 (V) vom 04.06.2019
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