Anwälte, Ärzte, Apotheker, aber auch Hotels und Restaurants kennen das: Sie finden sich regelmäßig auf Bewertungsplattformen wie „Jameda“, „Kununu“, „Yelp“ oder auf „Google My Business“ wieder. Manch einem passt die von echten oder vermeintlichen Kunden abgegebene Bewertung nicht, andere möchten am liebsten überhaupt nicht auf einem solchen Portal gelistet sein.
Nach Auffassung der Gerichte dienen sie jedoch der Meinungsbildung und sind nach Artikel 5 GG geschützt, solange sie nur als „neutraler Informationsmittler“ tätig sind.
BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17
Sobald die Bewertungsplattform aber für Premiumkunden verdeckte Vorteile schafft und nicht zahlende Kunden damit in irgendeiner Weise benachteiligt oder zurücksetzt, sieht die Sache anders aus. Dann besteht ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch des Zahlungsunwilligen im Einzelfall.
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019, 15 U 126/19
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, 16 U 218/18
Im Einzelfall kommt auch die Löschung negativer Bewertungen in Frage. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachweisen lässt, dass der vermeintliche Testkunde überhaupt nicht in dem bewerteten Betrieb oder in der Praxis war.
Die Rechtsprechung schreibt in solchen Fällen ein Frage- und Antwortspiel bzw. ein sogenanntes „Ping Pong“ zwischen Firmeninhaber, vermeintlichen Kunden und Plattformbetreiber vor.
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