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Neuigkeit

Bewertungsportale

Falsche Tatsachenbehauptungen versus Meinungsfreiheit:

Art. 5 des Grundgesetzes erlaubt auch harte Kritik. Beleidigungen oder Verleumdungen können jedoch teuer werden. Es ist ein Unterschied, ob man behauptet, ein Restaurant serviere Tiefkühlkost, oder die Pizza habe einfach nicht geschmeckt. Eine strafbare Beleidigung kann es sogar darstellen, seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ zu brandmarken. Dies rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

LAG Hamm, 3 Sa 644/12

Auch das Verraten von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 278/11

Ein Arztbewertungsportal darf hingegen Ärzte auch gegen ihren Willen in einer Liste aufführen und bewerten.

BGH, VI ZR 358/13

Das gilt zumindest solange, wie das Bewertungsportal die Rolle eines neutralen Informationsvermittlers einnimmt. Gibt es hingegen seine Neutralität auf, kann der Arzt sich gegen ohne seinen Willen erstellte Profile wehren. Das ist etwa dann der Fall, wenn das kostenfreie Portal „Jameda“ Werbung für einen anderen Arzt anzeigt.

BGH, VI ZR 30/17

Bewertungsportale wie „Yelp“ dürfen Kundenbewertungen von Hotels, Restaurants oder Fitness-Studios automatisiert in „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ eingruppieren.

BGH, VI ZR 496/18


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