In der aktuellen Ausgabe „GesundheitsRecht“, Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht, berichtet Rechtsanwalt Thomas Meinke über einen Fall, in dem ein Urologe einen Portalbetreiber für Arztbewertungen auf Unterlassung wegen ehrverletzender und geschäftsschädigender Meinungsäußerungen verklagte, wobei die Meinungsäußerungen durch einen anonymen Dritten abgeben wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg, denn in diesem Streitfall war das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit vorrangig gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urologen und seiner Berufsfreiheit.
Die Konsequenzen für die Praxis sind, dass sich Unternehmer nicht gegen eine Aufnahme in einem Bewertungsportal sperren können und auch keine Informationen über die Nutzer, die die Einträge erstellen, erhalten.
Quelle: GesundheitsRecht 12/2016, S. 763 ff., www.gesr.de
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