Die Marke „Neuschwansteiner“ für ein Bier, das nicht auf dem bekannten Schloss gebraut wird, stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3a UWG sowie des Art. 7 Abs. 1a LMIV (Verordnung [EU] Nr. 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wegen Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe) dar.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München handelt es sich bei der Bezeichnung der Firma „The World of Neuschwansteiner Holding“ nicht um eine geografische Herkunftsangabe. Der Verkehr wisse, dass auf Schloss Neuschwanstein kein Bier gebraut werde, sondern dass es sich um ein Museum handle. Auch gäbe es gar keinen Ort Neuschwanstein, der Begriff sei ein Phantasiewort.
OLG München, 29 U 885/17 rk.
vgl. EuG, T-167/15 vom 05.07.2016 – Neuschwanstein
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